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Unter den nicht rechtsverbindlichen Empfehlungen sind optionale Monatsabrechnungen sowie die wesentlichsten Inhalte einer Musterrechnung.
Bis einschließlich 20. Januar 2026 können in Österreich tätige Strom- und Gasversorger sowie sonstige Interessierte zum sogenannten „Fairnesskatalog“ Stellung nehmen, dessen Entwurf die Regulierungsbehörde E-Control und die Bundeswettbewerbsgehörde (BWB) am 9. Dezember veröffentlichten. Die finale Version soll im Februar vorliegen.
Die Erarbeitung des Katalogs hatten die E-Control und die BWB bei der Präsentation des Abschlussberichts ihrer gemeinsamen „Taskforce Energie“ am 24. Juni angekündigt. Wie die E-Control nunmehr festhält, ist der Katalog nicht rechtsverbindlich. Möglichkeiten, die Einhaltung der darin enthaltenen Verhaltensregeln durchzusetzen, gibt es nicht. Laut E-Control-Vorstand Wolfgang Urbantschitsch besteht das Ziel des Katalogs darin, „faire und verlässliche Rahmenbedingungen zu gewährleisten und wettbewerbsfreundliches Verhalten der Unternehmen zu fördern“.
Das 14 Seiten umfassende Dokument listet acht „Fairnessgrundsätze“ mit entsprechenden Handlungsempfehlungen auf, die in anderer Form im Wesentlichen bereits mehrfach kommuniziert wurden. Zum „1. Fairnessgrundsatz: Wettbewerb leben“ etwa heißt es: „Alle österreichischen Strom- und Gaslieferanten stehen unabhängig von allfälligen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen oder Kooperationen miteinander im Wettbewerb und leben den Wettbewerb. Die Kreuzbeteiligungen (wechselseitige Unternehmensbeteiligungen der Strom- respektive Gasversorger, Anmerkung) werden sukzessive reduziert und abgebaut.“
Die Beteiligungen abzubauen, liegt freilich nicht in der Kompetenz der Versorger. Zuständig sind vielmehr ihre (Mehrheits-)Eigentümer, das heißt, im Wesentlichen der Bund und die neun Bundesländer, die sich derlei Ansinnen bis dato stets verschlossen hatten.
Konzept für Musterrechnung Wenig überraschend formulieren die E-Control und die BWB in ihrem Katalog Forderungen, die sie unter anderem in das wann auch immer kommenden Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) aufgenommen wissen wollten. Darunter ist jene nach der zumindest optionalen monatlichen Abrechnung des Strombezugs. Dazu heißt es in dem Katalog: „Der Stromlieferant weist Kundinnen und Kunden gezielt und wiederholt darauf hin, dass es neben einer Jahresrechnung auch die Möglichkeit einer elektronischen Monatsabrechnung gibt.“
Um die Transparenz der Rechnungen zu erhöhen, schlagen die E-Control und die BWB ein „Best-Practice-Modell der Tarifgestaltung“ vor. Im Grunde handelt es sich bei dem Modell um die Zusammenfassung der wesentlichsten Inhalte einer Musterrechnung. Diesem zufolge sollen der Grund- sowie der Arbeitspreis klar abgegrenzt werden. Die Marge wiederum „wird als konstanter Cent/kWh Aufschlag eingepreist und nicht mit Energiepreisindizes erhöht“.
Ferner sollen „Sondersituationen“ definiert werden, in denen „prozentuelle zusätzliche Aufschläge“ zu den Kosten zum Tragen kommen können. Grundsätzlich empfiehlt die E-Control: „Der Lieferant hält das Best-Practice-Modell der Tarifgestaltung ein und kommuniziert dieses entsprechend an Kundinnen und Kunden, sodass diese ihren aktuellen Preis nachvollziehbar aus der Preisformel ableiten können.“
Fairness in Krisenzeiten Darüber hinaus legen die E-Control und die BWB den Versorgern nahe, ihre Kunden über bevorstehende Preisänderungen „früh und verständlich“ zu informieren, nicht zuletzt anlässlich des bevorstehenden Auslaufens befristeter Verträge „Transparenz über den Anschlusstarif und günstigere Alternativen“ sicherzustellen und ihre „Rabattpolitik klar und sachlich (zu) gestalten“.
Überdies raten die Behörden: „Der Lieferant nimmt seine Verantwortung für die Versorgungssicherheit der Bevölkerung ernst und verlangt auch in Krisenzeiten nur sachlich gerechtfertigte und faire Preise.“ Durch allfällige Versorgungsprobleme bedingte Preiserhöhungen sollen „nachvollziehbar“ begründet werden.
Der Entwurf des „Fairnesskatalogs“ ist auf der
Website der E-Control verfügbar.
Dienstag, 9.12.2025, 14:37 Uhr
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